§ 1 - Der Modellflugplatz darf von
Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren benutzt werden, die nicht der
Verkehrszulassungspflicht gemäß § 6 LuftVZO unterliegen.
§ 2 - Die Flugzeiten für
Segelflugmodelle sind ganztägig unbegrenzt nach den Sichtflugregeln (VFR) und
Sichtwetterbedingungen (VRC). Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur zu
folgenden Zeiten betrieben werden:
Von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Ortszeit und werktags von 15.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis
20.00 Uhr Ortszeit.
An Sonn- und Feiertagen von 15.00
Uhr bis Sonnenuntergang längstens jedoch bis 20.00 Uhr Ortszeit, mit nur einem
Motorflugmodell, soweit dies als Schleppflugzeug für Segelflugmodelle eingesetzt
wird. Das Modell muss mit einem besonderen Schalldämpfer ausgerüstet sein. Sein
Bewegungsradius darf sich nicht über die Landeplatzgrenzen hinaus erstrecken.
§ 3 - Die Grenzen des
Flugbetriebsraumes sind einzuhalten. Es gelten die Angaben in der Platzdarstellungskarte.
- s. Anl. Kartenauszug -. Insbesondere ist die Landesstrasse 423 nicht zu
überfliegen.
§ 4 - Der Landeplatz muss während
des Flugbetriebes mit einem Windrichtungsanzeiger in der üblichen
Beschaffenheit und Farbe (Windsack)
ausgerüstet sein.
§ 5 - Bei Flugbetrieb ist die
Start- und Landebahn in geeigneter Weise gegen das Betreten durch Unbefugte zu
sichern. Sie muss frei von Personen und beweglichen Hindernissen sein.
§ 6 - Die Wege im Bereich des
Modellflugplatzes sind für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
§ 7 - Der Flugbetrieb darf nur in
Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer
Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in erster Hilfe
teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 19 Abs.3 der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bzw. §126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal
(LuftPersV) zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung
stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen
Ausrüstung entspricht.
§ 8 - Bei Flugbetrieb ist ein
Flugbuch zu führen. Im Flugbuch sind Name und Vorname des Modellfliegers, Art
des Modellflugzeuges und die Flugbetriebszeiten einzutragen. Bei Betrieb von
mehr als 3 Flugmodellen, ist ein Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den
Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion
des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes sind aufzuführen.
§ 9 - Eine Nutzung des Flugplatzes
ist nur den Modellfliegern gestattet, die eine ausreichende Versicherung
nachweisen können.
§ 10 - Jeder Modellflieger hat
sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere
anderer Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht
gefährdet oder gestört werden.
§ 11 - Der Sender darf nur in
Betrieb genommen werden, wenn vorher die Frequenzplatte von der Frequenztafel
abgenommen wurde. Nach der Landung ist die Frequenzplatte unverzüglich an die
Frequenztafel zurückzuhängen um somit diese Frequenz für einen anderen Piloten
freizugeben. Dies gilt nicht für den Betrieb von 2,4 GHz Funkleitsystemen.
§ 12 - Gastflieger müssen einen
Versicherungsnachweis erbringen; ohne Nachweis ist die Teilnahme am Flugbetrieb
nicht möglich. Gastflieger dürfen nur starten, wenn mindestens ein
Vereinsmitglied auf dem Fluggelände anwesend ist.
Gastflieger erkennen diese
Flugplatzordnung voll an.
§ 13 - Bei auftretenden
Schadensfällen ist dem Vorstand umgehend Meldung zu machen. Für Schäden, die
aus Nichtbeachten dieser Flugplatzordnung entstehen, haftet der Pilot selbst.
Verstößt ein Pilot gegen diese Flugplatzordnung, kann er aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gastflieger erhalten Startverbot.
§ 14 - Zwischen den Flugmodellen
und Drittpersonen außerhalb des Sonderlandeplatzes (z.B. Spaziergänger,
Feldarbeiter) muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten (Geschwindigkeit und
Steuerungsfähigkeit) der Modelle zu berücksichtigen. Das An- und Überfliegen
von Personen, Tieren, der Parkplätze und des Flugvorbereitungsraumes ist nicht
gestattet.
§ 15 – Die Flugmodelle müssen
während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden. Sie müssen
anderen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.
§ 16 – Flugmodell und die beim
Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B.:Startwinden) dürfen nur in
Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers
und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden
§ 17 – Es dürfen nur Funkanlagen
verwendet werden, die den Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Die
Belegung der Frequenzen und Kanälen ist auf der Frequenztafel kenntlich zu
machen. Die Frequenz ist auf dem Sender kenntlich zu machen. Bidirektionale
Sendeanlagen ( 2,4 GHz ) sind als solche kenntlich zu machen.
§ 18 - Flugmodelle, die mit
Verbrennermotor angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein.
Für jedes aufsteigende Flugmodell muss ein Lärmpass vorhanden sein. Der
Lärmpass wird vom Messbeauftragten erstellt. Der Messbeauftragte wird vom
Vereinsvorstand ernannt.
- Messungen entsprechen der NfL II-70/04
-
§ 19 – Bei starken Winden oder
sonstigen Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des Flugbetriebes beeinträchtigen könnten, ist der
Flugbetrieb einzustellen.
§ 20 – Bei Flugbetrieb sind andere
Personen durch ein Sicherheitsnetz geschützt. Motore dürfen erst jenseits des
Sicherheitsnetzes gestartet werden.
§ 21 - Diese Flugplatzordnung
tritt mit Genehmigung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau
und Verkehr, Wolfenbüttel, in Kraft.
Der Vorstand: Manfred Werner,
Michael Schröder, Helmut Koch, Bernd Patschull.