Flugplatzordnung des MFC Extertals in der Fassung vom 15.3.2008

 

§ 1 - Der Modellflugplatz darf von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren benutzt werden, die nicht der Verkehrszulassungspflicht gemäß § 6 LuftVZO unterliegen.

 

§ 2 - Die Flugzeiten für Segelflugmodelle sind ganztägig unbegrenzt nach den Sichtflugregeln (VFR) und Sichtwetterbedingungen (VRC). Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:

Von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Ortszeit und werktags von 15.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr Ortszeit.

An Sonn- und Feiertagen von 15.00 Uhr bis Sonnenuntergang längstens jedoch bis 20.00 Uhr Ortszeit, mit nur einem Motorflugmodell, soweit dies als Schleppflugzeug für Segelflugmodelle eingesetzt wird. Das Modell muss mit einem besonderen Schalldämpfer ausgerüstet sein. Sein Bewegungsradius darf sich nicht über die Landeplatzgrenzen hinaus erstrecken.

 

§ 3 - Die Grenzen des Flugbetriebsraumes sind einzuhalten. Es gelten die Angaben in der Platzdarstellungskarte. - s. Anl. Kartenauszug -. Insbesondere ist die Landesstrasse 423 nicht zu überfliegen.

 

§ 4 - Der Landeplatz muss während des Flugbetriebes mit einem Windrichtungsanzeiger in der üblichen Beschaffenheit und Farbe (Windsack)  ausgerüstet sein.

 

§ 5 - Bei Flugbetrieb ist die Start- und Landebahn in geeigneter Weise gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern. Sie muss frei von Personen und beweglichen Hindernissen sein.

 

§ 6 - Die Wege im Bereich des Modellflugplatzes sind für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.

 

§ 7 - Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildung in erster Hilfe teilgenommen hat. Hierüber ist ein Nachweis gemäß § 19 Abs.3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bzw. §126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.

 

§ 8 - Bei Flugbetrieb ist ein Flugbuch zu führen. Im Flugbuch sind Name und Vorname des Modellfliegers, Art des Modellflugzeuges und die Flugbetriebszeiten einzutragen. Bei Betrieb von mehr als 3 Flugmodellen, ist ein Flugleiter einzusetzen. Dieser hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Die  zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes sind aufzuführen.

 

§ 9 - Eine Nutzung des Flugplatzes ist nur den Modellfliegern gestattet, die eine ausreichende Versicherung nachweisen können.

 

§ 10 - Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere anderer Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

 

§ 11 - Der Sender darf nur in Betrieb genommen werden, wenn vorher die Frequenzplatte von der Frequenztafel abgenommen wurde. Nach der Landung ist die Frequenzplatte unverzüglich an die Frequenztafel zurückzuhängen um somit diese Frequenz für einen anderen Piloten freizugeben. Dies gilt nicht für den Betrieb von 2,4 GHz Funkleitsystemen.

 

§ 12 - Gastflieger müssen einen Versicherungsnachweis erbringen; ohne Nachweis ist die Teilnahme am Flugbetrieb nicht möglich. Gastflieger dürfen nur starten, wenn mindestens ein Vereinsmitglied auf dem Fluggelände anwesend ist.

Gastflieger erkennen diese Flugplatzordnung voll an.

 

§ 13 - Bei auftretenden Schadensfällen ist dem Vorstand umgehend Meldung zu machen. Für Schäden, die aus Nichtbeachten dieser Flugplatzordnung entstehen, haftet der Pilot selbst. Verstößt ein Pilot gegen diese Flugplatzordnung, kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gastflieger erhalten Startverbot.

 

§ 14 - Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Sonderlandeplatzes (z.B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten (Geschwindigkeit und Steuerungsfähigkeit) der Modelle zu berücksichtigen. Das An- und Überfliegen von Personen, Tieren, der Parkplätze und des Flugvorbereitungsraumes ist nicht gestattet.

 

§ 15 – Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden. Sie müssen anderen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.

 

§ 16 – Flugmodell und die beim Betrieb eingesetzten Hilfsgeräte (z.B.:Startwinden) dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedienungs- und Sicherheitshinweisen des Herstellers und innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden

 

§ 17 – Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Die Belegung der Frequenzen und Kanälen ist auf der Frequenztafel kenntlich zu machen. Die Frequenz ist auf dem Sender kenntlich zu machen. Bidirektionale Sendeanlagen ( 2,4 GHz ) sind als solche kenntlich zu machen.

 

§ 18 - Flugmodelle, die mit Verbrennermotor angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein. Für jedes aufsteigende Flugmodell muss ein Lärmpass vorhanden sein. Der Lärmpass wird vom Messbeauftragten erstellt. Der Messbeauftragte wird vom Vereinsvorstand ernannt.

- Messungen entsprechen der NfL II-70/04 -

 

§ 19 – Bei starken Winden oder sonstigen Witterungsbedingungen, welche  die Sicherheit des Flugbetriebes beeinträchtigen könnten, ist der Flugbetrieb einzustellen.

 

§ 20 – Bei Flugbetrieb sind andere Personen durch ein Sicherheitsnetz geschützt. Motore dürfen erst jenseits des Sicherheitsnetzes gestartet werden.

 

§ 21 - Diese Flugplatzordnung tritt mit Genehmigung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Wolfenbüttel, in Kraft.

 

Der Vorstand: Manfred Werner, Michael Schröder, Helmut Koch, Bernd Patschull.